Domainabrechnung für 1 Jahr - Mwst. 19%/16%

  • Hallo,


    (es gibt keinen Forumsbereich "Smalltalk", daher poste ich hier).


    Kunde behauptet, dass dass wir Domains anteilig mit 16% und 19% abrechnen müssen,
    bei Jahresrechnung im voraus.


    Beispiel: domain.de wird am 25.06.2020 für 1 Jahr berechnet.
    25.06. - 30.06.2020 mit 19%
    01.07. - 31.12.2020 mit 16%
    01.01. - 24.06.2021 mit 19%


    Ich sage: no
    Die Leistung ist am Tag der/des Registrierung/Transfers oder Verlängerung erbracht.


    Was meint Ihr?
    btw: fragen Sie nicht 10 Stb. Ihres Vertrauens - 10 Antworten ;)

  • Am besten mal beim eigenen Domainregistrar anfragen, die haben sich sicherlich intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt und vielleicht auch schon ein paar Argumentationshilfen bei Hand.


    Wir sehen das so: [PERSÖNLICHE MEINUNG - KEINE STEUER-/RECHTSBERATUNG!] eine Domainregistrierung ist eine wiederholende Leistung, aber keine Dauerleistung. Die Dienstleistung an sich ist die Registrierung bzw. Verlängerung der Domain zum jeweiligen Stichtag - maßgeblich ist also die Ausführung der Leistung. Etwas anderes gilt, wenn eine Domain gemietet wird (separater Mietvertrag) bzw. anderweitige Lizenz- oder Nutzungsgebühren vereinbart sind - dann könnte das tatsächlich eine Dauerleistung sein. Aber auch bei Dauerleistungen gilt nur, dass die USt zum Ende des Leistungszeitraums fällig wird - wenn eine jährliche Abrechnung vereinbart ist muss hier also nicht monatlich abgegrenzt werden.


    Komplizierter wird es beim Webhosting. Wenn die Hostinggebühr z.B. monatlich berechnet ("xx,xx €/Monat), aber nur alle 3 Monate abgerechnet wird, dann muss hier nach unserem Verständnis tatsächlich eine Abgrenzung stattfinden. Wird die Gebühr aber quartalsweise berechnet ("xx,xx € für 3 Monate") dann wiederum nicht.


    Bei vorsteuerabzugsberechtigten Kunden ist die gesamte Diskussion i.d.R. komplett überflüssig, da die ja die gesamte ausgewiesene USt zurückholen können, sofern die Rechnung formal korrekt ist.


    Viele Grüße


    -Klaus Keppler

  • Ich zitiere mal aus einer Mail die wir von einem unserer Registrare bekommen haben:


    Zitat


    Bei allen Produkten, die über die Smart-NIC GmbH bzw. das Domain-Bestellsystem bezogen werden, handelt es sich unserer Auffassung nach um Dienstleistungen (insbesondere die Registrierung und Verwaltung von Internet Domains). Diese Dienstleistung ist unteilbar und wird üblicherweise im Sinne von § 13 UStG mit Registrierung bzw. Verlängerung der Domain erbracht. Die weitere Bereitstellung von Verwaltungsmöglichkeiten ist eine reine Nebenpflicht und wird darüber hinaus über die monatliche Grundgebühr für den jeweiligen Leistungszeitraum berechnet. Daraus abgeleitet werden wir die Umsatzsteuer auf unseren Rechnungen gemäß dem Zeitpunkt der Leistungserbringung ausweisen.


    Wir bitten zu beachten, dass dies keine (steuer-)rechtliche Beratung darstellt und ersuchen alle Kunden, die für ihren Geschäftsbetrieb geltenden steuerlichen Verpflichtungen eigenständig zu prüfen.


    Das deckt sich so ziemlich zu der Meinung von Herr Keppler bzgl. Domains.
    Aber (hoffentlich) ganz korrekt kann es nur der Steuerberater sagen ;)

  • Die Sache ist halt nicht wirklich eindeutig. Fragt man mehrere Steuerberater wird man verschiedene Antworten hören. Am besten das eigene Finanzamt fragen?


    Zitat

    Beispiel: domain.de wird am 25.06.2020 für 1 Jahr berechnet.
    25.06. - 30.06.2020 mit 19%
    01.07. - 31.12.2020 mit 16%
    01.01. - 24.06.2021 mit 19%


    So macht es z.B. Hetzner auch. Smart-Nic wiederum sieht die Sache anders.


    Herr Keppler hat aber vor kurzem in einem anderen Thread geschrieben:


    Zitat

    Ein paar Kollegen erinnern sich ja vielleicht noch an den 01.01.2007, als die MwSt von damals 16% auf 19% erhöht wurde. Das Problem damals (wie heute) ist, dass Hosting-Verträge und Domaingebühren allgemein als "Dauerleistungen" und steuerlich somit als "sonstige Leistungen (Dienstleistungen)" klassifiziert werden. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer mit Ablauf des Leistungszeitraums entsteht.

  • Wenn die es selbst mal wüssten: Drei Steuerberater, vier Meinungen.


    Wobei: Ich stelle meinem Kunden im Aug. 2019 eine Rechnung für eine Domain, Laufzeit 1 Jahr. Der Kunde bucht und bezahlt die Rechnung im Aug. 2019. Die Ust. fließt in seine Abrechnung für 2019 ein. Bei mir ebenso. Ich habe mein Geld im Aug. 2019 erhalten. Dank IST-Versteuerung wird die Ust. fällig sobald das Geld bei mir eingeht. Fall für beide Seiten erledigt, oder?

  • Ja.


    Aber: Rechnung im August 2019 für ein Jahr Webhosting (ggf. inkl. Domain) im Voraus. Geld fließt im August 2019. Da Webhosting eine Dauerleistung ist, gilt die USt zum Ende des Leistungszeitraums (=August 2020). Also wäre (theoretisch?) eine USt-Korrektur erforderlich. Aber wo kein Kläger da wohl auch kein Richter - dem Staat/Finanzamt entsteht ja in diesem Fall kein Schaden.
    Der Kunde hat aber in diesem skizzierten Fall einen Anspruch auf Erstattung, das kann man im Einzelfall aber sicher auch einfacher lösen als mit einer Korrekturbuchungs-Orgie.

  • Hoppla. Eben kam hier eine Rechnungskorrektur eines größeren Domainanbieters rein, bei dem die im Juli 2020 zu 16% MwSt verlängerten Domains nun doch zu 19% berechnet werden. Ich gebe Bescheid sobald wir weitere Infos dazu haben.

  • Hoppla. Eben kam hier eine Rechnungskorrektur eines größeren Domainanbieters rein, bei dem die im Juli 2020 zu 16% MwSt verlängerten Domains nun doch zu 19% berechnet werden. Ich gebe Bescheid sobald wir weitere Infos dazu haben.


    Widersprich der Rechnung ;)
    Das este Argument ist IMHO die Tatsache, das Kunden die Domains auch unterjährig entsorgen/umziehen können. Daher: Die Leistung ist erbracht, wenn die Registrierung erfolgt ist.


    Gruß Ralf

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